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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 36/19h

Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 84

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.815 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob36/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A*, vertreten durch Mag. Kurt Decker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Vergleichs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2018, GZ 42 R 124/18y-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision vom 17. Jänner 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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