OGH 5 Ob 36/19h
Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 19.09.2018, 42 R 124/18y-37
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 84
Entscheidungstext
21 Absätze, 2.815 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob36/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A*, vertreten durch Mag. Kurt Decker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Vergleichs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2018, GZ 42 R 124/18y-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision vom 17. Jänner 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.
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