OGH 9 ObA 29/19h
Worum es ging: Reicht eine einzige schwere Beleidigung für eine Entlassung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das kann genügen. Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann eine Entlassung oder einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen. Anders ist es, wenn Umstände vorliegen, die die Beleidigung noch entschuldbar erscheinen lassen.
Nein. Auch erhebliche Ehrverletzungen rechtfertigen keine Entlassung, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung noch entschuldbar erscheinen lassen. Das gilt etwa bei einer Provokation durch den Dienstgeber oder bei einer situationsbedingten Fehlreaktion.
Eine Beleidigung rechtfertigt die Entlassung nur, wenn sie in der Absicht ausgesprochen wurde, den anderen zu verletzen. Sie muss zudem objektiv geeignet sein, die Ehre erheblich zu verletzen, und diese Wirkung auch tatsaechlich gehabt haben. Entscheidend ist, ob ein Mensch mit normalem Ehrgefuehl darauf nur mit dem Abbruch der Beziehung antworten kann.
Haben Sie sich zu einer groben Beleidigung nur deshalb hinreißen lassen, weil Sie über ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten des Beleidigten gerechtfertigt und in einer verständlichen Weise erregt waren, fehlt es an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Ihr Verschulden wiegt dann so gering, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar bleibt und die Entlassung nicht gerechtfertigt ist.
Auch eine schwere Beleidigung rechtfertigt die Entlassung nicht immer. Sie kann entschuldbar sein, wenn Sie sich über ein vorangegangenes Verhalten aufgeregt haben, sich gegen einen aus Ihrer Sicht ungerechten Vorwurf wehrten, lange im Betrieb sind oder der Vorfall einmalig geblieben ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 30.10.2017, 6 Cga 119/16m-27
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2019, 9 Ra 57/18w-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9ObA29/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** K*****, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2019, GZ 9 Ra 57/18w-32, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. Oktober 2017, GZ 6 Cga 119/16m-27, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
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