Wann ist eine Beleidigung ein Entlassungsgrund?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vorgesetzte, Kollegen
Eine Beleidigung rechtfertigt die Entlassung nur, wenn sie in der Absicht ausgesprochen wurde, den anderen zu verletzen. Sie muss zudem objektiv geeignet sein, die Ehre erheblich zu verletzen, und diese Wirkung auch tatsaechlich gehabt haben. Entscheidend ist, ob ein Mensch mit normalem Ehrgefuehl darauf nur mit dem Abbruch der Beziehung antworten kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zu § 31 Z 7 und 8 TAG.OGH 9 ObA 25/22z, 24.03.2022
- Hier: § 50 Abs 2 lit b DO.OGH 9 ObA 29/19h, 15.05.2019
- Hier: Ankündigung eines Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen, er werde seinen Arbeitgeber und dessen ebenfalls im Betrieb tätigen Sohn zusammenschlagen.OGH 9 ObA 51/09d, 02.06.2009
- Hier: Sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin.OGH 9 ObA 319/00b, 10.01.2001
- Darunter fallen Handlungen die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der weiblichen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen.OGH 9 ObA 319/00b, 10.01.2001
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Auch nicht iSd §§ 111 ff StGB strafbare Handlungen können tatbestandsmäßig sein (hier sexuelle Belästigung einer 15-jährigen Arbeitskollegin).OGH 9 ObA 292/99b, 05.04.2000
- Eine bloß allgemein gehaltene ungebührliche Äußerung bildet keinen Entlassungsgrund.OGH 9 ObA 238/98k, 11.11.1998
- Hier: Druckerhelfer, der einen Farbdeckel auf den Drucker zuwarf, in drohender Haltung von der Maschine aus ca. 1 m Höhe in den ungefähr 1,5 m breiten Gang zwischen den Druckmaschinen auf den ihm vorgesetzten Drucker zusprang und dabei die Farbspachtel abgewinkelt in Richtung des Druckers hielt und sinngemäß schrie, dass er nichts mehr zu verlieren habe, sollte der Drucker etwas sagen, könnte dies für ihn Folgen haben.OGH 8 ObA 2125/96z, 17.10.1996
- Darunter fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen.OGH 8 ObA 2125/96z, 17.10.1996
- Hier: Die Arbeitnehmerin äußerte sich dahingehend, daß der Stiefsohn des Arbeitgebers ein "Hurenbock" wie sein Vater, der "sich durch den ganzen 19. Bezirk budert" und seine Schwester eine "Schlampe" sei.OGH 9 ObA 11/96, 31.01.1996
- Hier: Wiederholte Äußerung, der Betriebsratsvorsitzende und andere bestimmt bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitgebers seien kriminell bzw sie hätten kriminelle Handlungen begangen.OGH 9 ObA 49/95, 10.05.1995
- Hier: Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber dem Prokuristen, er sei ein Wahnsinniger und nicht normal.OGH 9 ObA 76/93, 19.05.1993
- Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, insbesondere das vorausgegangene Verhalten des Arbeitnehmers mitzuberücksichtigen (Arb 5515, SozM IA/d,969). (Hier: Austritt).OGH 9 ObA 254/90, 09.11.1990
- Hier: AustrittsgrundOGH 9 ObA 47/89, 22.02.1989
- Eine gegen den Arbeitgeber erhobene Ehrenbeleidigung ist strenger zu beurteilen, als wenn die gegen eine der anderen tatbestandsmäßigen (§ 82 lit g GewO 1859, erster Tatbestand) Personen vorgebracht wird.OGH 9 ObA 151/88, 29.06.1988
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 18/87, 17.06.1987
- Dass die Äußerung, die Geschäftsführer einer Firma seinen unfähig und zu blöd zur Geschäftsführung, über den Umfang einer sachlichen Kritik bei weitem hinausgeht ist nicht zweifelhaft.OGH 9 ObA 18/87, 17.06.1987
- Eine Ehrverletzung muss, um die Entlassung zu rechtfertigen, erheblich sein, dh sie muss im besonderen Maße ehrverletzend wirken. Der betreffenden Äußerung muss eine Verletzungsabsicht zugrundeliegen. Der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kommt eine besondere Bedeutung zu.OGH 14 Ob 64/86, 13.05.1986
- Götzzitat eines Drehers, das an keine bestimmte Person gerichtet ist - Unmutsäußerung.OGH 4 Ob 38/81, 28.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029827 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 40.
- OGH 8 ObA 50/25y, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 25/22z, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 29/19h, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 41/17p, 23.03.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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