Darf mich der Chef nach einer Beleidigung immer entlassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 30.10.2019 (20 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 50 Abs 2 lit b DO.OGH 9 ObA 29/19h, 15.05.2019
- Hier: Die vom Beklagten begangene Ehrverletzung ist als situationsbedingt entschuldbare Fehlreaktion zu werten.OGH 9 ObA 46/08t, 10.04.2008
- Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert.OGH 8 ObA 196/02k, 17.10.2002
- § 82 lit g GewO 1859.OGH 4 Ob 44/79, 10.07.1979
- Provokation durch unangemessenes, unmittelbar vorhergehendes Verhalten des Dienstgebers oder dessen Stellvertreters.OGH 4 Ob 47/67, 05.09.1967
- Provokation durch den Dienstgeber.OGH 4 Ob 27/67, 09.05.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 9 ObA 92/19y, 30.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 29/19h, 15.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Ehrverletzung gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen und die soziale Wertschätzung eines Menschen herabzusetzen. Dazu zählen Geringschätzung, der Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung und Beschimpfung. Vor allem sind es strafbare Handlungen gegen die Ehre, aber auch nicht strafbares Verhalten dieser Art kann genügen.
Eine Ehrverletzung muss weder öffentlich erfolgt noch gerichtlich strafbar sein, damit sie als Entlassungsgrund in Betracht kommt. Ob sie öffentlich war und ob sie strafbar ist, hat aber in der Regel besonderes Gewicht bei der Frage, wie schwer sie wiegt.