Welche Umstände entschuldigen eine Beleidigung am Arbeitsplatz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zu § 31 Z 7 und 8 TAG.OGH 9 ObA 25/22z, 24.03.2022
- Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG.OGH 9 ObA 92/19y, 30.10.2019
- Weder die Frage, ob eine bestimmte Äußerung eines Arbeitnehmers im Einzelfall den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung begründet noch die Frage, ob eine erhebliche Ehrverletzung aufgrund der besonderen Umstände im Einzelfall als noch entschuldbar anzusehen ist, stellt eine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 9 ObA 127/15i, 28.10.2015
- Im konkreten Fall begründete das Berufungsgericht solche Umstände mit der Furcht des Klägers, für Entscheidungen zur Verantwortung gezogen zu werden, welche er nicht getroffen habe, seiner langjährigen Dienstzeit und der vereinzelt gebliebenen Veröffentlichung im Internet-Forum einer gewerkschaftlichen Minderheitsfraktion.OGH 9 ObA 169/07d, 28.11.2007
- Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO.OGH 9 ObA 249/97a, 05.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060938 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 11.
- OGH 9 ObA 25/22z, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 92/19y, 30.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 29/19h, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 41/17p, 23.03.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 14/16y, 25.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Beleidigen Sie einen Mitbediensteten so schwer, dass ein Mensch mit normalem Ehrgefühl darauf nur mit dem Abbruch der Beziehung reagieren könnte, rechtfertigt das eine Entlassung. Ob es so weit ist, beurteilt sich nach den Umständen, unter denen die Äußerung gefallen ist.
Als Ehrverletzung gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen und die soziale Wertschätzung eines Menschen herabzusetzen. Dazu zählen Geringschätzung, der Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung und Beschimpfung. Vor allem sind es strafbare Handlungen gegen die Ehre, aber auch nicht strafbares Verhalten dieser Art kann genügen.