OGH 9 ObA 31/19b
Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Für den Anspruch auf den Pensionszuschuss aus der betrieblichen Regelung für das Kabinenpersonal ist es nicht nötig, bis zum Erreichen des Pensionsalters im Betrieb tätig gewesen zu sein. Ein früheres Ausscheiden schadet dem Anspruch also nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.01.2019, 8 Ra 108/18p-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9ObA31/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** P*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 4.849,18 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR; Gesamtrevisionsinteresse: 7.110,44 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2019, GZ 8 Ra 108/18p-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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