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Bekomme ich den Firmenpensionszuschuss, obwohl ich früher ausgeschieden bin?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pensionisten, Flugbegleiter
Für den Anspruch auf den Pensionszuschuss aus der betrieblichen Regelung für das Kabinenpersonal ist es nicht nötig, bis zum Erreichen des Pensionsalters im Betrieb tätig gewesen zu sein. Ein früheres Ausscheiden schadet dem Anspruch also nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 19.10.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Für das Bestehen eines Anspruchs auf Pensionszuschussleistung aus der am 1. 5. 1979 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung C.11. über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der AUSTRIAN AIRLINES ist es nicht erforderlich, dass eine (ehemalige) Flugbegleiterin, die diesen Anspruch geltend macht, bis zur Erreichung des Pensionsalters bei der beklagten Fluglinie tätig war.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126335 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

Betriebsvereinbarung C.11. - Pensionszuschuss Kabinenpersonal AUSTRIAN AIRLINES allg

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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