OGH 5 Ob 65/19y
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldkirch, 14.12.2018, 36 Pu 6/18i-39
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 28.02.2019, 3 R 33/19d-45
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.137 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Geschäftszahl
5Ob65/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj P*, geboren am *, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters I*, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Februar 2019, GZ 3 R 33/19d-45, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 14. Dezember 2018, GZ 36 Pu 6/18i-39, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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