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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.05.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 67/19t

Worum es ging: Kann ich die Ablehnung der Verfahrenshilfe zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Das gilt für alle Fragen, die in diesem Bereich geregelt sind.

Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.

Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 521 ZPO § 528

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.603 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

5Ob67/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2019, GZ 3 R 3/19k-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 3. Dezember 2018, GZ 6 Nc 3/18s-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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