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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 24/19s

Worum es ging: Wann ist eine Vertragsauslegung so falsch, dass sie aufgegriffen wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.

Ja. Wer ein Werk in Auftrag gibt, erhält damit stillschweigend das Recht, es für den Zweck zu nutzen, für den er es bestellt hat. Ist der Auftrag nur sinnvoll, wenn allein Sie das Ergebnis verwerten dürfen, umfasst der Vertrag auch ein ausschließliches Nutzungsrecht. Mehr Rechte als für diesen Zweck nötig erwerben Sie im Zweifel nicht.

Nur wenn sie eine gewisse Komplexität aufweist. Beurteilt wird das nach Länge, Anzahl der Programmschritte, visueller Gestaltung, Zeit- und Kostenaufwand, der kreativen Auswahl unter mehreren Möglichkeiten sowie dem Einsatz bereits vorhandener Bausteine und Werkzeuge. Auf eine besondere künstlerische Höhe kommt es dagegen nicht an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.207 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2019

Geschäftszahl

8ObA24/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, wegen Herausgabe, Unterlassung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. März 2019, GZ 11 Ra 11/19w-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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