Darf ich verwenden, was ich in Auftrag gegeben habe?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Grafiker, Fotografen, Unternehmer, Arbeitnehmer
Ja. Wer ein Werk in Auftrag gibt, erhält damit stillschweigend das Recht, es für den Zweck zu nutzen, für den er es bestellt hat. Ist der Auftrag nur sinnvoll, wenn allein Sie das Ergebnis verwerten dürfen, umfasst der Vertrag auch ein ausschließliches Nutzungsrecht. Mehr Rechte als für diesen Zweck nötig erwerben Sie im Zweifel nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 24.05.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Fußballmagazin "Anpfiff".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Zweifel bestimmt sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung.OGH 4 Ob 117/08x, 26.08.2008
- Hier: Verwertungsrechte für von Mitarbeitern in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten und nicht bloß aus Anlass derselben geschaffene Werke.OGH 4 Ob 248/07k, 11.03.2008
- Nach ständiger Rechtsprechung können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf Rechtsnachfolger übertragen werden.OGH 4 Ob 212/06i, 21.11.2006
- Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheintOGH 4 Ob 184/04v, 28.09.2004
- Mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für den Auftraggeber zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, hat der Auftragnehmer (Urheber) schlüssig einer Verwertung durch den Auftraggeber zugestimmt.OGH 4 Ob 2161/96i, 12.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077654 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 8 ObA 24/19s, 24.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrhG §24; UrhG §26
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