Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 71/19a

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Ja, aber nur diesen Teil. Wer ein Rechtsmittel schuldhaft unterlässt, mit dem der Schaden hätte abgewendet werden können, bekommt nur den Schaden ersetzt, der schon entstanden war, bevor das Rechtsmittel hätte helfen können. Bedeutsam ist das vor allem bei Entscheidungen, die sofort vollstreckt werden. Soweit das Rechtsmittel den Schaden vermindert hätte, entsteht kein Anspruch.

Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 11.337 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Geschäftszahl

1Ob71/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 6.413,02 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2019, GZ 4 R 87/18v-37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. März 2018, GZ 12 Cg 55/16k-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail