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Ersetzt der Staat den Schaden, der vor dem Rechtsmittel entstand?

günstig für Rechtsträger betrifft Geschädigte, Kläger, Behörden, Rechtsträger
Ja, aber nur diesen Teil. Wer ein Rechtsmittel schuldhaft unterlässt, mit dem der Schaden hätte abgewendet werden können, bekommt nur den Schaden ersetzt, der schon entstanden war, bevor das Rechtsmittel hätte helfen können. Bedeutsam ist das vor allem bei Entscheidungen, die sofort vollstreckt werden. Soweit das Rechtsmittel den Schaden vermindert hätte, entsteht kein Anspruch.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.05.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Unterließ der Geschädigte schuldhaft einen für die Schadensabwehr abstrakt tauglichen Rechtsbehelf, kann ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, soweit der Schaden schon entstanden ist, ehe der Rechtsbehelf hätte Abhilfe schaffen können. Das ist besonders für sofort vollstreckbare Entscheidungen - ungeachtet der durch die jeweils in Betracht kommende Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - von Bedeutung. Unterlässt der Geschädigte in einem derartigen Fall das ihm durch die Verfahrensordnung an die Hand gegebene Rechtsmittel, entsteht der Amtshaftungsanspruch jedenfalls soweit nicht, als dieses den Schaden hätte mindern können.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108078 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Genannte Normen

AHG §2 Abs2

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