OGH 4 Ob 77/19f
Worum es ging: Darf der Gewinner die Gestaltung der Urteilsveröffentlichung selbst bestimmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wird ein Urteil in einer Zeitung veröffentlicht, darf weder die Platzierung noch die besondere optische Gestaltung dem Kläger überlassen bleiben. Das Gericht legt die Art der Veröffentlichung möglichst genau fest, damit niemand durch kostentreibende Zusatzwünsche die Rechnung erhöht. Bis ins letzte Detail muss die Aufmachung aber nicht bestimmt werden.
Sich an eine fremde Leistung anzulehnen und einen guten Ruf auszunutzen, ist nicht in jedem Fall verwerflich. Es muss etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte dafür sind die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers bei der eigenen Verwertung und vor allem die Absicht, am fremden Ruf mitzunaschen.
Ob eine Angabe den anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsleben entspricht, richtet sich vor allem danach, ob fremder Ruf ausgenutzt oder geschädigt, Aufmerksamkeit abgeschöpft oder das Zeichen verwässert wird. Unfair kann besonders sein, wenn Sie sich über die bloße Angabe hinaus zusätzlich annähern und dabei Gestaltungselemente wie Logos, Schriftzüge, Farben oder Bilder übernehmen. Eine auffällige Gestaltung allein ist noch nicht unfair.
In der Regel nicht. Sie dürfen eine fremde Marke nennen, wenn das nötig ist, um den Zweck Ihrer eigenen Waren oder Leistungen anzugeben. Die Verwendung des Bild- oder Wortbildzeichens ist dafür aber meist nicht erforderlich und damit unzulässig, wenn das Publikum die Waren auch unter dem bloßen Wortzeichen kennt.
Die Ausnahme, nach der eine fremde Marke genannt werden darf, um auf die Bestimmung einer Ware oder Leistung hinzuweisen, ist eng auszulegen. Besonders streng ist das zu sehen, wenn es um eine zumindest normal kennzeichnungskräftige oder um eine bekannte Marke geht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 21.06.2018, 2 Cg 12/18k-13
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.02.2019, 4 R 103/18x-18
Entscheidungstext
56 Absätze, 17.919 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Geschäftszahl
4Ob77/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei s***** AG, *****, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR) und Rechnungslegung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2019, GZ 4 R 103/18x-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 21. Juni 2018, GZ 2 Cg 12/18k-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seinem Pkt 1 des Spruchs als unangefochten unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, dass es in den Pkt 2 bis 5 des Spruchs wie folgt lautet:
„2.a) Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, aus Anlass von Spielen der L***** GmbH eigene geschäftliche Leistungen unter Verwendung der Wort-Bild-Marke der klagenden Partei 'L***** seit 1908' zu bewerben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).