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Wann ist es unerlaubt, sich an einen fremden Ruf anzuhängen?

günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Sich an eine fremde Leistung anzulehnen und einen guten Ruf auszunutzen, ist nicht in jedem Fall verwerflich. Es muss etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte dafür sind die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers bei der eigenen Verwertung und vor allem die Absicht, am fremden Ruf mitzunaschen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 12.05.2026 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118990 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 19.

Genannte Normen

MSchG §10 Abs2; Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2; UWG §1 D3b; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc; Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc

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