Darf der Gewinner die Gestaltung der Urteilsveröffentlichung selbst bestimmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.05.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Aufmachung (Größe, drucktechnische Gestaltung) einer Veröffentlichung muss im Urteil nicht bis ins kleinste Detail bestimmt werden, jedoch haben sich bestimmte Mindeststandards etabliert; nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat etwa eine Veröffentlichung im Regelfall in Normallettern zu erfolgen.OGH 4 Ob 40/19i, 28.05.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 77/19f, 28.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §25 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht wählt das Medium nach seinem Ermessen, muss sich dabei aber im Rahmen Ihres Antrags halten. Überlassen Sie ihm die Wahl, kann es jedes Medium bestimmen, das ihm zweckmäßig erscheint. Nennen Sie bestimmte Medien, darf es nur eines davon auswählen.
Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.