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Darf der Gewinner die Gestaltung der Urteilsveröffentlichung selbst bestimmen?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Kläger, Beklagte, Medien
Nein. Wird ein Urteil in einer Zeitung veröffentlicht, darf weder die Platzierung noch die besondere optische Gestaltung dem Kläger überlassen bleiben. Das Gericht legt die Art der Veröffentlichung möglichst genau fest, damit niemand durch kostentreibende Zusatzwünsche die Rechnung erhöht. Bis ins letzte Detail muss die Aufmachung aber nicht bestimmt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.05.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Soll die beantragte Veröffentlichung in einem Printmedium erfolgen, kann weder deren Platzierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers vorbehalten bleiben. Wenngleich ein unsubstantielles Veröffentlichungsbegehren grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen auf der Grundlage der näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, wobei eine möglichst detaillierte Art der Veröffentlichung gerade deshalb in das Urteil aufzunehmen ist, damit der Antragsteller nicht die Gelegenheit erhält, im Rahmen des durch die Befugnis noch Gedeckten kostenerhöhende Zusatzwünsche bei der Veröffentlichung in Auftrag zu geben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

UWG §25 Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Wahl des Mediums für die Urteilsveröffentlichung

Das Gericht wählt das Medium nach seinem Ermessen, muss sich dabei aber im Rahmen Ihres Antrags halten. Überlassen Sie ihm die Wahl, kann es jedes Medium bestimmen, das ihm zweckmäßig erscheint. Nennen Sie bestimmte Medien, darf es nur eines davon auswählen.

günstig für Kläger Veröffentlichung von Urteilen in Zeitungen

Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.

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