Darf ich eine fremde Marke nennen, um mein Produkt zu beschreiben?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Händler
Die Ausnahme, nach der eine fremde Marke genannt werden darf, um auf die Bestimmung einer Ware oder Leistung hinzuweisen, ist eng auszulegen. Besonders streng ist das zu sehen, wenn es um eine zumindest normal kennzeichnungskräftige oder um eine bekannte Marke geht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL (§ 10 Abs 3 MSchG) ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nutzung einer (zumindest) normal kennzeichnungskräftigen oder einer bekannten Marke zu beurteilen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Szigeti.OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 4 Ob 246/22p, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 77/19f, 28.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
MSchG §10 Abs2; MSchG §10 Abs3; EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art6 Abs1 litc
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