Wann ist die Verwendung eines fremden Zeichens unfair?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Werbetreibende
Ob eine Angabe den anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsleben entspricht, richtet sich vor allem danach, ob fremder Ruf ausgenutzt oder geschädigt, Aufmerksamkeit abgeschöpft oder das Zeichen verwässert wird. Unfair kann besonders sein, wenn Sie sich über die bloße Angabe hinaus zusätzlich annähern und dabei Gestaltungselemente wie Logos, Schriftzüge, Farben oder Bilder übernehmen. Eine auffällige Gestaltung allein ist noch nicht unfair.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Bei der Beurteilung, ob die Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, kommen als Unlauterkeitskriterien vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht. Unlauter kann vor allem eine über die Wiedergabe der beschreibenden Angabe hinausgehende zusätzliche Annäherung durch Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus Bildmarken, Logos, typischen Schriftzügen oder der farblichen oder figürlichen Ausgestaltung sein. Die blickfangmäßige Ausgestaltung als solche ist noch nicht unlauter, weil sie vielfach auch bei beschreibenden Angaben den lauteren Gepflogenheiten entspricht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachfüllungen für Papierhandtuchspender.OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020
- Hier: EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung.OGH 17 Ob 2/11k, 23.03.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119401 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 77/19f, 28.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
MSchG §10 Abs3
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