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Darf ich das Logo einer bekannten Marke für Werbung nutzen?

günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Werkstätten, Händler, Markeninhaber
In der Regel nicht. Sie dürfen eine fremde Marke nennen, wenn das nötig ist, um den Zweck Ihrer eigenen Waren oder Leistungen anzugeben. Die Verwendung des Bild- oder Wortbildzeichens ist dafür aber meist nicht erforderlich und damit unzulässig, wenn das Publikum die Waren auch unter dem bloßen Wortzeichen kennt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.05.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Die mit der Verwendung einer bekannten Marke objektiv verbundene Rufausnutzung kann zwar im Einzelfall durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen anzugeben. Die Nutzung einer Bild- oder Wortbildmarke ist in diesem Zusammenhang aber im Regelfall nicht erforderlich und daher unzulässig, wenn das Publikum die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers auch unter einer Wortmarke oder unter dem Wortbestandteil einer Wortbildmarke kennt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124424 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

MSchG §10 Abs2; MSchG §10 Abs3

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