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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2019 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 9/19p

Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst beim Höchstgericht vorbringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Ein Fixpreis ist immer dann offenkundig unangemessen, wenn er über dem ortsüblichen Preis für gleichwertige frei finanzierte Objekte liegt. Das gilt auch dann, wenn er nur geringfügig darüber liegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WGG Art. 1 § 15d WGG Art. 1 § 18 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.832 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

5Ob9/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers I*, vertreten durch Mag. Emil Golob, Rechtsanwalt in Ferlach, gegen die Antragsgegnerin N* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Skrube Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen § 22 Abs 1 Z 6a WGG iVm § 15d WGG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. November 2018, GZ 4 R 249/18m-43, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 25. April 2019, GZ 4 R 249/18m-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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