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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2019

OGH 10 Ob 24/19f

Worum es ging: Muss im Testament ausdrücklich das Wort Erbe stehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Es genügt, dass sich aus der Verfügung zweifelsfrei ergibt, dass eine bestimmte oder wenigstens bestimmbare Person Erbe sein soll. Fehlt jede Erbeinsetzung, liegt aber kein formgerechtes Testament vor.

Nein. Eine Erhöhung ist nur möglich, solange Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Stellen Sie den Antrag erst, wenn die Vorschussperiode abgelaufen oder eingestellt ist, käme nur mehr eine rückwirkende Erhöhung in Betracht, und die lässt das Gesetz nicht zu.

Die Vorschüsse dürfen nur aus den im Gesetz genannten Gründen eingestellt werden; diese Aufzählung ist abschließend. Liegt einer dieser Gründe vor, muss die Einstellung aber auch erfolgen. Eine sinngemäße Anwendung auf einen im Gesetz vergessenen Fall ist nicht völlig ausgeschlossen.

Ja, dafür gibt es eine eigene Regel. Sie dient dazu, den Unterhaltsvorschuss an den Unterhaltstitel anzupassen, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufs der Vorschüsse erhöht wird.

Ja. Das Gesetz will, dass Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel gleich hoch laufen. Wird der Unterhaltsbeitrag während der laufenden Vorschüsse erhöht, kann sich auch der Vorschuss rückwirkend erhöhen.

Ja. Das Gericht darf die Unterhaltsvorschüsse auch nur für einen begrenzten Zeitraum einstellen, der aus seiner Sicht bereits in der Vergangenheit liegt. Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser Ansicht angeschlossen.

Ja. Wurde der Vorschussbezug nur kurz und rückwirkend eingestellt, etwa für drei Monate, steht das einer Erhöhung für die davor liegenden Zeiträume nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, noch nicht abgelaufen ist.

Entscheidungstext

42 Absätze, 11.196 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

10Ob24/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E*, geboren * 2003, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Gruppe IV/3 – Kinder- und Jugendhilfe, 2700 Wiener Neustadt, Neuklosterplatz 1), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. November 2018, GZ 16 R 332/18i-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 22. August 2018, GZ 1 Pu 172/13s-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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