OGH 8 ObA 76/18m
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Betriebsinhaber ist, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und mit den vorhandenen Mitteln die Arbeitsergebnisse verfolgt. Auf die Rechtsform oder das unternehmerische Ziel kommt es nicht an. Der Betriebsinhaber muss nicht dieselbe Person sein wie Ihr Arbeitgeber.
Ob jemand als leitender Angestellter gilt, hängt vor allem davon ab, ob er über Personalangelegenheiten entscheiden darf. Gerade diese Befugnis bewirkt den Interessengegensatz zu den übrigen Beschäftigten, auf dem diese Ausnahme beruht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 29.10.2018, 8 Ra 79/18y-37
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 34 ArbVG § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.100 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Geschäftszahl
8ObA76/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Oktober 2018, GZ 8 Ra 79/18y-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).