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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 76/18m

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Betriebsinhaber ist, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und mit den vorhandenen Mitteln die Arbeitsergebnisse verfolgt. Auf die Rechtsform oder das unternehmerische Ziel kommt es nicht an. Der Betriebsinhaber muss nicht dieselbe Person sein wie Ihr Arbeitgeber.

Ob jemand als leitender Angestellter gilt, hängt vor allem davon ab, ob er über Personalangelegenheiten entscheiden darf. Gerade diese Befugnis bewirkt den Interessengegensatz zu den übrigen Beschäftigten, auf dem diese Ausnahme beruht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 34 ArbVG § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.100 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

8ObA76/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Oktober 2018, GZ 8 Ra 79/18y-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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