OGH 9 ObA 84/19x
Worum es ging: Wie wird ausgelegt, was mein Chef mit seiner Erklärung gemeint hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Erklärung, mit der ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist danach zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach Wortlaut, Zweck und Umständen bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende sich innerlich dabei gedacht hat, spielt keine Rolle.
Nein. Es genügt jede Äußerung, aus der für die andere Seite deutlich und zweifelsfrei hervorgeht, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist enden soll. Auch die Ausstellung eines Dienstzeugnisses kann diesen Willen zeigen.
Eine Kündigung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder unter Umständen auch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 07.05.2019, 110 Ra 3/19f-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
20 Absätze, 2.779 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Geschäftszahl
9ObA84/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.960,62 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2019, GZ 110 Ra 3/19f-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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