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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2019 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 84/19x

Worum es ging: Wie wird ausgelegt, was mein Chef mit seiner Erklärung gemeint hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Erklärung, mit der ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist danach zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach Wortlaut, Zweck und Umständen bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende sich innerlich dabei gedacht hat, spielt keine Rolle.

Nein. Es genügt jede Äußerung, aus der für die andere Seite deutlich und zweifelsfrei hervorgeht, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist enden soll. Auch die Ausstellung eines Dienstzeugnisses kann diesen Willen zeigen.

Eine Kündigung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder unter Umständen auch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.779 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2019

Geschäftszahl

9ObA84/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.960,62 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2019, GZ 110 Ra 3/19f-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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