Muss in einer Kündigung das Wort Kündigung stehen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Nein. Es genügt jede Äußerung, aus der für die andere Seite deutlich und zweifelsfrei hervorgeht, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist enden soll. Auch die Ausstellung eines Dienstzeugnisses kann diesen Willen zeigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 27.04.2021 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Zur Kündigung genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 115; Martinek - Schwarz AngG 2. Auflage 296, 298; Arb 6264 = EvBl 1955/242).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch in der Ausstellung eines entsprechenden Dienstzeugnisses kann eindeutig der Wille des Dienstgebers zum Ausdruck kommen, das Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden.OGH 8 ObS 1/01g, 25.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 10 ObS 4/21t, 27.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 84/19x, 23.07.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 74/16x, 24.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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