Muss eine Kündigung schriftlich sein, damit sie gilt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Eine Kündigung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder unter Umständen auch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 13.12.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Als privatrechtliche Willenserklärung ist die Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schlüssige Kündigung durch die Erklärung des Arbeitgebers an die in Karenzurlaub befindliche Arbeitnehmerin, die Gewerbeberechtigung zurückgelegt, die Geschäftstätigkeit eingestellt und keine Verwendungsmöglichkeit für sie zu haben unter gleichzeitigem Anbot einer finanziellen Abgeltung.OGH 8 ObA 162/02k, 19.12.2002
- Auch in der Ausstellung eines entsprechenden Dienstzeugnisses kann eindeutig der Wille des Dienstgebers zum Ausdruck kommen, das Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden.OGH 8 ObS 1/01g, 25.01.2001
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 135/95, 11.10.1995
- Hier: Schlüssige Kündigung durch Aufforderung Fahrzeugpapiere und Personkraftwagenschlüssel zurückzustellen, die Verkaufsunterlagen abzugeben und die persönlichen Papiere zu holen. (§ 48 ASGG)OGH 9 ObA 85/89, 24.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031654 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 8 ObA 77/23s, 13.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 61/23p, 19.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 ObS 4/21t, 27.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 84/19x, 23.07.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 884
- ABGB § 1158
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 20
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