Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.07.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObS 8/19p

Worum es ging: Verliere ich meine Rechte an einer Erfindung, wenn ich kündige?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ihre Ansprüche als Dienstnehmer aus einer Erfindung bleiben unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist bestehen. Eine Vereinbarung, wonach diese Rechte mit dem Dienstverhältnis erlöschen, ist unwirksam.

Ja. Für die Vergütung einer Diensterfindung gelten dieselben Grundsätze wie im Marken- und Urheberrecht. Sie können daher nicht nur eine Rechnungslegung verlangen, sondern die gelegte Rechnung auch durch Sachverständige überprüfen lassen — das gilt ebenso nach dem Ende des Dienstverhältnisses.

Als Entgelt gilt alles, was Ihnen Ihr Arbeitgeber dafür gibt, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Dazu zählen auch Prämien, etwa für Verbesserungsvorschläge oder Erfindungen. Solche Zahlungen sind daher bei einer Insolvenz mitgesichert.

Nur, wenn Sie die Gründe dafür darlegen. In einem Verfahren gegen einen Versicherungsträger müssen Sie ausführen, warum es der Billigkeit entspricht, Ihnen die Kosten zuzusprechen. Ergeben sich solche Umstände bereits aus dem Akt, genügt das.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 77

Entscheidungstext

48 Absätze, 10.938 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Geschäftszahl

8ObS8/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. K*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 3.002 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2019, GZ 6 Rs 20/19m-9, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. März 2019, GZ 8 Cgs 16/19v-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail