Darf ich die Abrechnung meines Arbeitgebers zur Erfindung prüfen lassen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 151 PatG ist nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden; vielmehr sind per analogiam - besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses - auch einem Dienstnehmer, diese Ansprüche zuzuerkennen.OGH 9 ObA 92/98i, 02.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObS 8/19p, 24.07.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
PatG 1970 §8
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Pauschale für die Zukunft können nur Sie und der Arbeitgeber vertraglich vereinbaren. Ein Gericht kann sie nicht durch Urteil festlegen.
Nein. Die Bestimmungen des Patentgesetzes über Erfindungen von Dienstnehmern gelten nicht für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihr Anstellungsvertrag auf das Angestelltengesetz verweist.