Zählt eine Prämie auch zum gesicherten Lohn bei Firmenpleite?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Teuerungsprämie nach § 124b Z 408 lit a EStG 1988 – ist laufendes Entgelt im Sinne des § 1 Abs 2 IESG.OGH 8 ObS 1/24s, 25.04.2024
- Seit der Novelle BGBl I 123/2017 kommt es nur noch darauf an, ob ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird und wann die Fälligkeit eintritt. Die vorher bestehende Differenzierung zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Fälligkeit wurde beseitigt.OGH 8 ObS 6/20w, 23.10.2020
- Hier: Erfindungsvergütung nach § 8 PatG.OGH 8 ObS 8/19p, 24.07.2019
- Hier: Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin betreffend einen zunächst von ihr einbehaltenen Lohnbestandteil der Arbeitnehmer.OGH 8 ObS 7/06x, 13.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 8 ObS 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 8/19p, 24.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 44/17m, 25.07.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
IESG §1 Abs2 Z1; IESG §1 Abs3 Z4; IESG §3a Abs1 idF BGBl I 123/2017
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hängt die Höhe einer Prämie allein vom Ermessen des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person ab, liegt keine Methode der Entgeltfindung vor, der der Betriebsrat zustimmen muss. Fehlt eine vorweg nach allgemeinen Merkmalen festgelegte und daher nachvollziehbare Berechnungsgrundlage, ist das von vornherein kein Leistungsentgelt.
Führt ein Arbeitgeber ein Entgeltsystem ein, für das eine Betriebsvereinbarung nötig gewesen wäre, darf er sich für die Zukunft darauf berufen, dass dieses System und die dazu ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen unwirksam sind. Sonst könnte er gleichzeitig von Arbeitnehmern auf Weitergeltung und vom Betriebsrat auf Beseitigung belangt werden.