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Verliere ich meine Rechte an einer Erfindung, wenn ich kündige?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Erfinder, Dienstnehmer
Nein. Ihre Ansprüche als Dienstnehmer aus einer Erfindung bleiben unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist bestehen. Eine Vereinbarung, wonach diese Rechte mit dem Dienstverhältnis erlöschen, ist unwirksam.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Aus §§ 16, 17 PatG 1970 folgt nicht nur, daß sich der Dienstgeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dienstnehmer nicht durch Auflösung des Dienstverhältnisses entziehen kann (vgl Friebel - Pulitzer, Österreichisches Patentrecht 2.Auflage 171); auch einer Vereinbarung, nach welcher bestimmte Rechte des Dienstnehmers an die Dauer des Dienstverhältnisses gebunden sein und mit diesem erlöschen sollen, muß nach dem Zweck der genannten Bestimmung, dem Dienstnehmer seine Ansprüche unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist vorzubehalten, die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034035 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Diensterfindung und Vorstandsmitglieder

Nein. Die Bestimmungen des Patentgesetzes über Erfindungen von Dienstnehmern gelten nicht für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihr Anstellungsvertrag auf das Angestelltengesetz verweist.

günstig für Arbeitgeber Auflösungsersuchen als Kündigung des Dienstnehmers

Hat Ihr Dienstgeber wiederholt erklärt, einer einvernehmlichen Beendigung nur bei Verzicht auf die Abfertigung zuzustimmen, wird Ihr späteres Ersuchen um einvernehmliche Auflösung als Kündigung durch Sie gewertet. Das gilt auch dann, wenn Sie keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt haben und der Dienstgeber der Auflösung unter Verzicht zustimmt.

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