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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 1/19s

Worum es ging: Kann ich einen schweren Fehler der ersten Instanz später noch rügen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Nein. Ein Kollektivvertrag darf die Regelung nicht fremden Stellen überlassen, indem er auf deren jeweils gültige Vorschriften verweist. Wird der Inhalt dieser fremden Regelung im Kollektivvertrag nicht wiedergegeben und ist sie nicht ordentlich veröffentlicht, bleibt die Verweisung auch nicht eingeschränkt gültig.

Nein. Ist eine Planstelle unbesetzt, können Sie niemanden vertreten, weil es keine vertretene Person gibt. Eine vorübergehende Verwendung ist nur ein aushilfsweises Tätigwerden aus kurzfristigem Anlass für einen absehbaren Zeitraum. Jahrelange Arbeit auf einer offenen Planstelle ist daher keine bloß vorübergehende Verwendung.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

49 Absätze, 17.362 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Geschäftszahl

9ObA1/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Wolfgang Jelinek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. ***** P*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Feststellung (Streitwert: 750 EUR) und 2.666,04 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 2018, GZ 6 Ra 39/18d-30, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 2017, GZ 24 Cga 73/16v-16, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig., der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.224,62 EUR (darin 370,77 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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