Kann ich einen schweren Fehler der ersten Instanz später noch rügen?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (117 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (EvBl 57/145)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneinte Nichtigkeit wegen behaupteten Verstoßes gegen § 68 Abs 1 ASGG.OGH 10 ObS 46/13g, 16.04.2013
- Die schon vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann schon nach § 519 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 6 Ob 58/06g, 09.03.2006
- Die relevierte Nichtigkeit wegen Teilnahme eines erfolgreich abgelehnten Richters ist schon deshalb kein aufgreifbarer Revisionsgrund, weil hinsichtlich dieser Frage eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt.OGH 10 Ob 53/05z, 13.06.2005
- Verneint das Berufungsgericht - wenn auch nur in den Entscheidungsgründen - eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, so kann der Nichtigkeitsgrund in der Revision nicht geltend gemacht werden.OGH 10 ObS 75/03g, 27.04.2004
- Eine schon in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeit, die auf das Urteil des Berufungsgerichts durchschlägt und vom Berufungsgericht nicht verneint wurde, kann in der Revision geltend gemacht werden.OGH 10 ObS 214/02x, 27.08.2002
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 73 ASGG ist im Revisionsverfahren nicht mehr einzugehen, wenn eine bindende, das Vorliegen einer Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt.OGH 10 ObS 354/00g, 30.01.2001
- Nichtigkeiten, die schon vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können aber in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluss vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist.OGH 1 Ob 165/97i, 14.10.1997
- Dieser Rechtssatz ist auf jene Fälle zu beschränken, in welchen der erstinstanzliche Nichtigkeitsgrund schon vom Gericht zweiter Instanz - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluss vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. Hat das Berufungsgericht den nichtigkeitsbegründenden Umstand auch nicht von Amts wegen aufgegriffen und liegt auch keine andere bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen vor, dann kann diese Nichtigkeit auch erst in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden kann beziehungsweise sonst von Amts wegen berücksichtigt werden.OGH 1 Ob 612/95, 17.10.1995
- Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind und nicht auch das Urteil (beziehungsweise Verfahren) des Berufungsgerichtes betreffen, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Fasching ZPR 2.Auflage RdZ 1905; Kodek in Rechberger, ZPO Rdz 2 zu § 503; SSV - NF 1/36, 5/41 und viele andere).OGH 10 ObS 132/95, 20.07.1995
- Eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils, die in der Berufung nicht gerügt wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.OGH 10 ObS 74/91, 23.04.1991
- Hier: Allfälliger Vertretungsmangel in erster Instanz.OGH 9 ObA 140/89, 12.07.1989
- Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, sind im Revisionsverfahren nicht unbeachtlich oder unbekämpfbar, allerdings nur dann, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren des Berufungsgerichtes wirken und wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht oder durch eine bindende Entscheidung über ein Prozesshindernis oder eine Prozessvoraussetzung verneint wurde.OGH 10 ObS 74/87, 06.10.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042925 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 4 Ob 117/23v, 17.10.2023
- OGH 6 Ob 37/23v, 24.03.2023
- OGH 5 Ob 189/21m, 21.04.2022
- OGH 1 Ob 239/21k, 25.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 56/21g, 27.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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