Kann ich die Nichtigkeit noch beim Höchstgericht geltend machen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (160 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Vom Rechtsmittelgericht geprüfter und verneinter Verfahrensmangel wurde nunmehr als Nichtigkeit geltend gemacht.OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024
- Wenn schon der geringere Verfahrensverstoß verneint wird, so ist damit denknotwendig auch ausgesprochen, dass unter der hier vorliegenden Voraussetzung der Identität des zugrunde liegenden Sachverhalts, der gravierendere und mit Nichtigkeit bedrohte Verstoß von Prozessgesetzen nicht vorliegt.OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024
- Hier: Behaupteter Verstoß gegen die Bindungswirkung eines Bescheids.OGH 10 ObS 18/23d, 21.02.2023
- Hier: Unterlassung der Gutachtenserörterung nach § 357 Abs 2 ZPO.OGH 6 Ob 130/22v, 14.09.2022
- Es genügt eine (eindeutige) Verneinung in den Entscheidungsgründen.OGH 1 Ob 218/17s, 15.12.2017
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- Ob eine Nichtigkeit verneint wurde, richtet sich allein nach den beurteilten (prozessualen) Tatsachen.OGH 9 ObA 163/15h, 27.01.2016
- Eine vom Berufungsgericht im Spruch oder in den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung.OGH 9 ObA 163/15h, 27.01.2016
- Bei der von einer Verfahrenspartei geforderten Bindung der Instanzen eines späteren Prozesses an bestimmte (tragende) Tatsachenfeststellungen eines Vorprozesses handelt es sich um eine reine Verfahrensfrage und nicht um eine solche des materiellen Rechts. Der Versuch, den behaupteten Verstoß gegen die Bindungswirkung auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen, ist deshalb verfehlt.OGH 7 Ob 93/14y, 25.06.2014
- Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen die Bindungswirkung verneint, kann dies in der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt.OGH 7 Ob 93/14y, 25.06.2014
- Hier: Unterbliebene Ladung eines notwendigen Streitgenossen als Partei.OGH 2 Ob 89/13x, 28.03.2014
- Hier: Angeblich nicht gesetzmäßige Besetzung des Senats erster Instanz.OGH 10 ObS 120/13i, 12.09.2013
- Auch mit der Behauptung, das Rekursgericht sei nicht ausreichend auf die Rekursargumente eingegangen, kann diese Anfechtungsbeschränkung nicht unterlaufen werden.OGH 3 Ob 73/12z, 15.05.2012
- Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht.OGH 4 Ob 160/11z, 20.12.2011
- Hier: Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO von den Vorinstanzen bejaht.OGH 4 Ob 79/11p, 20.09.2011
- Ein nationales Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben.OGH 4 Ob 79/11p, 20.09.2011
- Hier: Wiederaufnahmsklage.OGH 7 Ob 62/09g, 01.07.2009
- Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Rüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte.OGH 7 Ob 248/08h, 03.06.2009
- Die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen hat stets nach Prozessrecht zu erfolgen und ist nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar.OGH 6 Ob 1/09d, 15.01.2009
- Hat das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit verneint, so liegt darin eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare Entscheidung.OGH 6 Ob 273/08b, 15.01.2009
- Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht durch die Behauptung unterlaufen werden, die Verneinung der Nichtigkeit beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.OGH 7 Ob 261/08w, 27.11.2008
- Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen; ebenso wenig die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt eines anderen Rechtsmittelgrundes.OGH 5 Ob 174/08m, 23.09.2008
- Hier: Rechtswegzulässigkeit.OGH 3 Ob 119/08h, 03.09.2008
- Eine solche bindende und gemäß § 519 ZPO unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichts liegt auch vor, wenn die zweite Instanz ausdrücklich nur den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz behandelt und verneint hat und die Revisionswerberin nunmehr eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit als Revisionsgrund releviert. Entscheidend ist, dass derselbe Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage dienen soll.OGH 3 Ob 27/06a, 29.03.2006
- Die schon vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann schon nach § 519 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 6 Ob 58/06g, 09.03.2006
- Dieser Grundsatz gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren.OGH 10 ObS 131/05w, 24.01.2006
- Hier: Behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung des in Schriftsätzen enthaltenen Vorbringens.OGH 10 Ob 121/05z, 29.11.2005
- Diese Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass behauptet wird, das Berufungsgericht sei auf bestimmte Argumente im Zusammenhang mit der verneinten Nichtigkeit nicht (ausreichend) eingegangen. Ob eine Nichtigkeit verneint wurde, richtet sich allein nach den beurteilten Tatsachen, hier also dem behaupteten Vorenthalten bestimmter Urkunden, nicht aber nach den angewendeten oder angesprochenen Rechtsnormen.OGH 3 Ob 76/03b, 24.04.2003
- Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt.OGH 5 Ob 203/02t, 27.08.2002
- Eine in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz auch nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 14/02y, 29.01.2002
- Die Revision ist in diesem Fall, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.OGH 10 ObS 142/01g, 22.05.2001
- Der Beschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 ZPO unanfechtbar.OGH 10 ObS 311/00h, 05.12.2000
- Hier: Rekursgericht verneint Nichtigkeit.OGH 5 Ob 158/98s, 23.02.1999
- Selbst wenn die diesbezügliche Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung aktenwidrig sein sollte.OGH 5 Ob 755/81, 15.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 160.
- OGH 7 Ob 67/26t, 18.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 39/26z, 27.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 61/26f, 12.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 8/25x, 30.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 215/24g, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 96/25w, 23.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 125/24d, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 55/25d, 22.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 66/24i, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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