OGH 9 ObA 88/19k
Worum es ging: Darf mir eine Betriebspension durch neue Regeln gekürzt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch bei Eingriffen in Anwartschaften aus einem Kollektivvertrag sind Grundrechte zu beachten, vor allem der Schutz des Eigentums und die Gleichbehandlung. Ein Eingriff ist sachlich gerechtfertigt, wenn schutzwürdige Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer vorliegen; verhältnismäßig ist er bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Bei der Einschränkung ist auf die unterschiedliche Dauer der bisherigen Berufsausübung Bedacht zu nehmen, was bei genereller Einstellung des weiteren Erwerbs jedenfalls gewahrt ist.
Auch die Parteien eines Kollektivvertrags sind an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. Sie dürfen einem Beschuldigten daher kein Recht aberkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen jedem zusteht, und keine Verfahrensordnung festlegen, die elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 12.04.2019, 15 Ra 64/18a-35
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.181 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2019
Geschäftszahl
9ObA88/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. H***** K*****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.158 EUR brutto und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2019, GZ 15 Ra 64/18a-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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