Darf mir eine Betriebspension durch neue Regeln gekürzt werden?
betrifft Arbeitnehmer, Pensionisten, Arbeitgeber, Betriebsräte
Auch bei Eingriffen in Anwartschaften aus einem Kollektivvertrag sind Grundrechte zu beachten, vor allem der Schutz des Eigentums und die Gleichbehandlung. Ein Eingriff ist sachlich gerechtfertigt, wenn schutzwürdige Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer vorliegen; verhältnismäßig ist er bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Bei der Einschränkung ist auf die unterschiedliche Dauer der bisherigen Berufsausübung Bedacht zu nehmen, was bei genereller Einstellung des weiteren Erwerbs jedenfalls gewahrt ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 16.12.2024 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt; Wegfall der Anwartschaft auf Administrativpension bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Zuschusspension berührt nicht den Wesenskern der betrieblichen Altersversorgung. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Der Gleichheitsgrundsatz ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. Dies ist jedenfalls bei der generellen Einstellung des Erwerbs künftiger Anwartschaften der Fall.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“).OGH 8 ObS 6/23z, 11.01.2024
- Hier: § 238 DO.B.OGH 8 ObA 59/22t, 30.08.2022
- Hier: Zu § 20 DO.B iVm § 12a DO.B und zu § 13 Abs 1 Z 3 DO.B.; Nichtberücksichtigung der Zeiten des Sonderurlaubs für die Einstufung ins Gehaltsschema.OGH 9 ObA 140/21k, 15.12.2021
- Bei der Prüfung, ob eine Kollektivvertragsbestimmung gegen den Gleichheitssatz verstößt, ist zu berücksichtigen, dass den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zusteht.OGH 9 ObA 88/19k, 27.08.2019
- Hier: Sachlichkeitsgebot für Sonderverträge.OGH 9 ObA 118/12m, 29.01.2013
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- Hier: Unterschiedlicher Vorrückungszeitraum nach § 28 KV‑BAGS, KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits‑ und Sozialberufe beschäftigt sind.OGH 9 ObA 80/11x, 27.02.2012
- Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Arbeitnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Judikatur auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen durchschlagen und einwirken (RIS-Justiz RS0038552). Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können.OGH 8 ObA 47/08g, 10.07.2008
- Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Rechtsprechung auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Weg der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen einwirken. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber aktiven Dienstnehmern im Vergleich zur früher geltenden Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine Verschlechterung des Entgelts und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen kann, sofern diese dem Sachlichkeitsgebot und der Verhältnismäßigkeit genügt.OGH 9 ObA 57/05f, 25.01.2006
- Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat auf Grund der Gegenüberstellung der Interessen der Arbeitnehmer mit den betrieblichen Interessen zu erfolgen und kann daher immer nur unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass dann, wenn das Unternehmen „konkursreif" bzw ein „Sanierungsfall" ist, auch schmerzhafte Eingriffe als verhältnismäßig gewertet werden müssen.OGH 9 ObA 68/04x, 06.06.2005
- Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß § 39 Abs 2 "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO".OGH 9 ObA 246/02w, 23.04.2003
- Bei Einschnitten in Versorgungsleistungen ist auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Alterssicherungssystem Rücksicht zu nehmen. Je länger die Zugehörigkeit besteht, desto maßvoller sollte der Eingriff sein.OGH 8 ObA 236/01s, 28.03.2002
- Wurde eine Betriebspension auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung zuerkannt, so steht es den Betriebsparteien auch grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern. Dabei haben aber die Partner der Betriebsvereinbarung genauso wie die Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen, dass bei einmal geschaffenen Rechtspositionen der Gestaltungsspielraum unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit steht, wobei die vom unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgeber im ASVG und im Pensionsrecht der Beamten vorgenommenen Änderungen für diese Beurteilung beachtliche Wertungen darstellen.OGH 8 ObA 170/00h, 21.12.2000
- Es sind Übergangsfristen zu fordern, damit nicht plötzlich und unerwartet in die Rechtspositionen und Vertrauenspositionen eingegriffen wird.OGH 9 ObA 106/00d, 06.09.2000
- Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten. Durch eine einschränkende Regelung wird das Sachlichkeitsgebot erst bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen und solcher der Arbeitnehmer erfüllt.OGH 9 ObA 106/00d, 06.09.2000
- Bei Eingriff in einzelvertragliche Regelungen wird darüber hinaus zu beachten sein, dass der aus einem im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen Vertrag berechtigte noch weniger als der seine Rechte aus einem Kollektivvertrag ableitende Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch die Kollektivvertragsparteien rechnen muss. Ein Eingriff - sofern man ihn bezüglich bereits bestehender einzelvertraglicher Regelungen überhaupt für zulässig erachtet - wird daher nur dann aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sachlich zu rechtfertigen sein, wenn ansonsten der Fortbestand des Betriebes gefährdet wäre.OGH 8 ObA 61/97x, 06.07.1998
- Hier: Streichung der Haushaltszulage.OGH 9 ObA 255/97h, 22.10.1997
- Keine Grundrechtsverletzung durch die in die Befugnisse der Kollektivvertragsparteien fallende Änderung von Pensionsansprüchen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer durch Verschlechterung von kollektivvertraglichen Regelungen. Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berühren und nicht unverhältnismäßig sind. Der Schutz gilt nämlich nicht für Eingriffe jeder Art und Intensität.OGH 9 ObA 255/97h, 22.10.1997
- Hier: BetriebsvereinbarungOGH 9 ObA 133/93, 11.08.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038552 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 37.
- OGH 9 ObA 76/23a, 16.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 6/23z, 11.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 74/22f, 16.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 67/22v, 24.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 59/22t, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 113/21i, 24.03.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 140/21k, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 110/19w, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 53/19f, 24.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 88/19k, 27.08.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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