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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 136/19x

Worum es ging: Kann ich einen Mitspieler klagen, der mich beim Sport verletzt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Übliche leichte Verstöße gegen die Sportregeln, durch die es zu Körperverletzungen kommt, sind meist nicht rechtswidrig. Das gilt für alle gemeinsam ausgeübten Sportarten, bei denen die Nähe der Teilnehmer zu Verletzungen führen kann. Erst wenn das Verhalten über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, kann Ersatz zustehen.

Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.

Verletzungen beim Sport sind nicht rechtswidrig, solange sie nicht dadurch entstehen, dass jemand das Risiko vergrößert, das zu dieser Sportart gehört. Die Anforderungen, die sonst beim Schutz der körperlichen Unversehrtheit gelten, sind im Sport also abgeschwächt.

Jede Sportart bringt eine mehr oder weniger große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit mit sich. Dieses notwendig mit dem Sport verbundene Risiko ist rechtlich gebilligt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.435 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Geschäftszahl

6Ob136/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Ch*****, vertreten durch Muhri & Wehrschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen 28.856,27 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. April 2019, GZ 4 R 32/19m-43, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Dezember 2018, GZ 23 Cg 52/17d-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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