OGH 9 ObA 106/19g
Worum es ging: Kann ich gegen die Zurückweisung meiner Klage weiter vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gegen manche Beschlüsse des Rekursgerichts steht kein weiteres Rechtsmittel offen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird. Damit sind aber nur Fälle gemeint, in denen die Klage aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wurde.
Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 29.07.2019, 12 Ra 49/19s-5
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 146 ZPO § 528
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.617 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Geschäftszahl
9ObA106/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** B*****, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*****, wegen Kündigungsanfechtung (hier: Wiedereinsetzung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2019, GZ 12 Ra 49/19s-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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