ZPO § 146
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wurden die Vorschriften über die Zustellung eingehalten und haben Sie davon trotzdem nichts erfahren, ist der richtige Weg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht die Nichtigkeitsklage. Die unverschuldete Unkenntnis von einer ordnungsgemäßen Zustellung ist ein Wiedereinsetzungsgrund. Fehler des Gerichts oder der Post sind dagegen mit Berufung geltend zu machen.
Das hängt davon ab, um welche Frist es geht. Haben Sie eine Frist im Verfahren versäumt, können Sie beantragen, wieder in den vorigen Stand versetzt zu werden. Bei Fristen des bürgerlichen Rechts ist das ausgeschlossen, und eine trotzdem bewilligte Wiedereinsetzung hilft Ihnen nichts.
An berufliche Vertreter mit Rechtskenntnissen wird ein strengerer Maßstab angelegt als an Personen ohne Rechtskenntnisse. Milder beurteilt wird vor allem, wer noch nie an einem Gerichtsverfahren beteiligt war.
Wer eine Frist oder einen Termin versäumt hat, darf dabei nicht auffallend sorglos gewesen sein. Sie oder Ihr Vertreter müssen also jene Sorgfalt eingehalten haben, die im Verkehr mit Gerichten und bei Terminen und Fristen erforderlich und Ihnen persönlich zumutbar ist.
Nein. Beruht das Versäumen einer Frist auf groben Mängeln in Ihrer eigenen Organisation, gilt das als schweres Verschulden, und die Frist wird nicht wiedereröffnet. Wer regelmäßig mit fristgebundenen Sachen zu tun hat, muss die Abläufe überwachen und ausgelagerte Aufgaben kontrollieren.
Im Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren kann eine versäumte Rechtsmittelfrist nicht nachgesehen werden. Hat das Erstgericht das trotzdem getan, ist das Rechtsmittel inhaltlich zu erledigen. So lässt sich rasch klären, ob die Nachsicht überhaupt zulässig war.
Nein. Wird im Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren eine versäumte Rechtsmittelfrist entgegen dem Gesetz nachgesehen, ist dieser Beschluss unwirksam. Das Rechtsmittelgericht hat ihn nicht zu beachten, weil ein dem Gesetz fremder Beschluss keine Wirkung entfalten kann.
Wenn Sie in einem Schriftsatz in erster Linie den Rekurs gegen die Zurückweisung wegen Verspätung betreiben und daneben auch die Wiedereinsetzung beantragen, ist zuerst über den Rekurs zu entscheiden.
Stellen Sie gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung und erheben Sie ein Rechtsmittel, wird zuerst das Rechtsmittel behandelt. Erst wenn dieses keinen Erfolg hat, wird über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden.
Ob ein Ereignis unvorhersehbar war, wird streng geprüft. Verlangt wird aber nur jene Aufmerksamkeit, die eine vernünftige und durchschnittlich gewissenhafte Person angesichts der Bedeutung der Sache aufwendet. Überzogene Anforderungen dürfen nicht gestellt werden.
Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn Sie damit nicht gerechnet haben und es auch bei der Ihnen oder Ihrem Vertreter persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnten. Es kommt also auf Ihre persönlichen Verhältnisse an.
Haben Sie eine Handlung wegen eines Irrtums versäumt, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in dem Zeitpunkt, in dem der Irrtum hätte aufgeklärt werden können. Das gilt, wenn diese Aufklärung nur wegen auffallender Sorglosigkeit unterblieben ist.
Fehler von Kanzleiangestellten werden dem Rechtsanwalt zugerechnet. Eine Wiedereinsetzung ist trotzdem möglich, wenn der Anwalt die Termine und Fristen mit der gebotenen Sorgfalt kontrolliert hat und der Angestellte bisher geeignet und verlässlich war.
Ob ein Versehen noch leicht genug ist, damit Sie eine versäumte Frist nachholen dürfen, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidet ein Gericht nur über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung, darf es dabei nicht das Hauptverfahren für fehlerhaft erklären und die Klage zurückweisen. Dafür fehlt ihm in diesem Rahmen die Befugnis.
Im Verfahren über einen Antrag, eine versäumte Frist wieder zu eröffnen, muss das Rechtsmittelgericht den Wert des Streitgegenstands nicht gesondert festsetzen. Er ist zwingend derselbe wie im Verfahren über den Anspruch selbst, und die Anfechtbarkeit richtet sich nach denselben Regeln. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit.
Stellen Sie mehrere Anträge oder Rechtsmittel, ohne eine Reihenfolge anzugeben, entscheidet das Gericht grundsätzlich zuerst über jenes, das Ihnen den weitergehenden Schutz bringt.