OGH 3 Ob 112/19w
Worum es ging: Wer beweist, dass die fehlende Aufklärung nichts geändert hätte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde Ihr Irrtum dadurch verursacht, dass die gebotene Aufklärung unterblieben ist, wird vermutet, dass sich das auf Ihren Entschluss ausgewirkt hat. Wer sich dagegen wehrt, muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag auch bei richtiger Aufklärung genauso zustande gekommen wäre.
Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.
Ja. Eine Honorarvereinbarung zwischen Ihnen als Verbraucher und einem Rechtsanwalt über die Errichtung eines Schenkungsvertrags über eine Liegenschaft fällt nicht mehr unter die Ausnahme für Grundstücksgeschäfte. Die allgemeinen Informationspflichten des Konsumentenschutzgesetzes gelten daher.
Ja. Der bloße Hinweis, dass ohne andere Vereinbarung ein angemessenes Honorar gebührt, genügt nicht. Als Verbraucher müssen Sie vor Ihrer Bindung klar und verständlich über den Preis informiert werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 20.12.2018, 22 Cg 69/16b-30
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 11.04.2019, 12 R 18/19h-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1152 ABGB § 871 ABGB § 877 KSchG § 41a KSchG § 5a ZPO § 52
Entscheidungstext
49 Absätze, 18.761 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.11.2019
Geschäftszahl
3Ob112/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M*, vertreten durch Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen restlicher 63.028,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2019, GZ 12 R 18/19h-34, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Dezember 2018, GZ 22 Cg 69/16b-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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