Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.11.2019 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 112/19w

Worum es ging: Wer beweist, dass die fehlende Aufklärung nichts geändert hätte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde Ihr Irrtum dadurch verursacht, dass die gebotene Aufklärung unterblieben ist, wird vermutet, dass sich das auf Ihren Entschluss ausgewirkt hat. Wer sich dagegen wehrt, muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag auch bei richtiger Aufklärung genauso zustande gekommen wäre.

Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.

Ja. Eine Honorarvereinbarung zwischen Ihnen als Verbraucher und einem Rechtsanwalt über die Errichtung eines Schenkungsvertrags über eine Liegenschaft fällt nicht mehr unter die Ausnahme für Grundstücksgeschäfte. Die allgemeinen Informationspflichten des Konsumentenschutzgesetzes gelten daher.

Ja. Der bloße Hinweis, dass ohne andere Vereinbarung ein angemessenes Honorar gebührt, genügt nicht. Als Verbraucher müssen Sie vor Ihrer Bindung klar und verständlich über den Preis informiert werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1152 ABGB § 871 ABGB § 877 KSchG § 41a KSchG § 5a ZPO § 52

Entscheidungstext

49 Absätze, 18.761 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.11.2019

Geschäftszahl

3Ob112/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M*, vertreten durch Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen restlicher 63.028,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2019, GZ 12 R 18/19h-34, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Dezember 2018, GZ 22 Cg 69/16b-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail