Wer beweist, dass die fehlende Aufklärung nichts geändert hätte?
günstig für Irrender betrifft Käufer, Verkäufer, Anleger, Konsumenten
Wurde Ihr Irrtum dadurch verursacht, dass die gebotene Aufklärung unterblieben ist, wird vermutet, dass sich das auf Ihren Entschluss ausgewirkt hat. Wer sich dagegen wehrt, muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag auch bei richtiger Aufklärung genauso zustande gekommen wäre.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Bei Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung wird Kausalität (hier: für den Nichtabschluss des Vertrages überhaupt) vermutet; eine Widerlegung dieser Vermutung hat durch die hiefür behauptungspflichtige und beweispflichtige Gegnerin der den Irrtum geltend machenden Partei zu erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Anfechtungsgegner trägt die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass das angefochtene Rechtsgeschäft auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn er den Vertragspartner über den wahren Sachverhalt aufgeklärt hätte, dass also die Verletzung der Aufklärungspflicht keinen wesentlichen Irrtum bewirkt habe.OGH 1 Ob 23/04w, 22.03.2004
- Auch in einem derartigen Fall muss die Kausalität des Irrtums für die Erklärung des Irrenden geprüft werden. Der Gegner der den Irrtum geltend machenden Partei hat darzulegen und zu beweisen, dass seinem Fehlverhalten keine Relevanz zukommt.OGH 8 Ob 502/93, 25.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016209 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 2 Ob 222/22v, 13.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 112/19w, 04.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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