Was muss ich zurückgeben, wenn der Vertrag aufgehoben wird?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Vertragspartner
Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. Der Anspruch steht dem Leistenden auch dann zu, wenn er nicht Eigentümer des geleisteten Gegenstandes ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der unredliche Bereicherungsschuldner hat jedenfalls den Verkehrswert des erlangten Vorteils zu ersetzen.OGH 3 Ob 202/23m, 31.01.2024
- Die Höhe des Wertersatzes für den erlangten Vorteil hängt davon ab, ob der Bereicherungsschuldner redlich oder unredlich war. Unredlichkeit liegt jedenfalls ab Kenntnis des Gestaltungsrechtes vor.OGH 3 Ob 202/23m, 31.01.2024
- Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung des erlangten Vorteils ist jener der Nutzgewinnung (hier durch Weiterveräußerung).OGH 3 Ob 202/23m, 31.01.2024
- Hier: VW Tiguan mit Dieselmotor EA189OGH 6 Ob 150/22k, 27.06.2023
- Hier: Zug-um-Zug-Einrede gegenüber Löschungsklage aufgrund einer an die – durch Sprungeintragung – bücherliche Eigentümerin abgetretenen Forderung aus einem nie verbücherten Kaufvertrag, der unwirksam sein soll.OGH 8 Ob 8/21s, 30.03.2022
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Nichtiges Scheingeschäft.OGH 1 Ob 226/19w, 21.01.2020
- Hier Rückabwicklung eines Tankstellenpachtvertrags wegen Wuchers.OGH 8 ObA 5/13p, 30.07.2013
- Der Kondiktionsanspruch ist gegen den Empfängergerichtet, dem der Zurückfordernde die Leistung mittelbar oder unmittelbar erbracht hat. Er setzt nicht voraus, dass der Zurückfordernde Eigentümer der geleisteten Sache war oder gegenwärtig ist. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels kann jedoch die Eigentumsklage des wahren Eigentümers mit der Leistungskondiktion des Verkäufers nach Wandlung konkurrieren: In diesem Fall trifft den Übernehmer, der die Sache dem Eigentümer ausgefolgt hat, keine Rückstellungspflicht gegenüber dem Übergeber. Der Übernehmer ist von seiner Herausgabepflicht jedoch (nur) dann befreit, wenn er die Sache dem Eigentümer ausfolgt oder zumindest für diesen bereit hält.OGH 8 Ob 150/08d, 23.02.2009
- Unterbleiben der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Liegenschaftskauf.OGH 6 Ob 265/01s, 11.07.2002
- Ist die Rückgabe in Natur unmöglich oder untunlich, etwa bei Arbeitsleistungen, so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung und nicht nach dem Schaden des Leistenden.OGH 1 Ob 104/00a, 19.12.2000
- Hier: Auflösung des Vertrages durch Wandlung gem § 932 ABGB.OGH 7 Ob 541/95, 08.11.1995
- Hier: Zug - um - Zug - Einrede gegenüber LöschungsklageOGH 6 Ob 651/93, 14.04.1994
- Hier: Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes wegen Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen das TirGVG, das einer Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegensteht.OGH 1 Ob 687/90, 18.09.1991
- Dabei handelt es sich um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (condictio sine causa), nicht jedoch um einen Schadenersatzanspruch.OGH 3 Ob 612/83, 13.06.1984
- Hier: IrrtumsanfechtungOGH 4 Ob 583/82, 12.04.1983
- Hier: Vereinbarte VertragsaufhebungOGH 3 Ob 660/82, 15.12.1982
- Kann der Empfänger (Käufer) den erhaltenen Vorteil nicht mehr zurückstellen, so hat er dessen Wert zu vergüten.OGH 7 Ob 520/80, 10.04.1980
- Der Anspruch auf Rückstellung des Vorteils gründet sich auf die Tatsache des Empfanges einer des rechtlichen Grundes entbehrenden Leistung.OGH 6 Ob 242/74, 20.02.1975
- Der geschäftsunfähige Leistungsempfänger ist auch dann nicht schlechthin zum Rückersatz verbunden, wenn der andere Teil den Mangel der Geschäftsfähigkeit weder kannte noch kennen musste (Gschnitzer in Klang 2 Auflage IV/1 S 158).OGH 1 Ob 237/68, 03.10.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 55.
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- OGH 9 Ob 73/23k, 18.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 64/23k, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 202/23m, 31.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 171/23k, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 151/22t, 25.01.2024, Fall aus Tirol
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Im Gesetz
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