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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 202/19w

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.333 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Geschäftszahl

5Ob202/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, geboren am *, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters J*, vertreten durch Mag. Dr. Armin Christian Schwabl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in Wien, (Revisionsrekursinteresse 11.880 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 2019, GZ 44 R 173/19w-51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Februar 2019, GZ 97 Pu 82/16f-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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