OGH 9 ObA 65/19b
Worum es ging: Gilt ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.
Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.
Was vor einer Gesetzesänderung bereits abgeschlossen war, bleibt nach dem alten Recht zu beurteilen. Zieht sich ein Sachverhalt aber über längere Zeit hin und reicht er in die Zeit des neuen Gesetzes hinein, gilt für diesen späteren Abschnitt das neue Gesetz. Etwas anderes gilt nur, wenn eigene Übergangsregeln bestehen.
Ja. Das Gericht muss den Verfassungsgerichtshof nicht erst dann anrufen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Es genügt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes Bedenken bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 10.04.2015, 33 Cga 97/14x-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.09.2015, 10 Ra 57/15y-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Geschäftszahl
9ObA65/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. D***** W*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 47.646,23 EUR brutto sA und Feststellung (11.000 EUR), über die Revisionen und Rekurse der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 42.409,37 EUR; Rekursinteresse: 5.000 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.236,86 EUR; Rekursinteresse: 6.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2015, GZ 10 Ra 57/15y-17, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. April 2015, GZ 33 Cga 97/14x-11, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das unter der AZ 9 ObA 2/16h unterbrochene Rechtsmittelverfahren wird fortgesetzt.
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