Muss das Gericht schon bei Zweifeln an einem Gesetz handeln?
betrifft Verfahrenspartei, Arbeitnehmer, Kläger
Ja. Das Gericht muss den Verfassungsgerichtshof nicht erst dann anrufen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Es genügt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes Bedenken bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Das Gericht ist gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zur Stellung eines Antrages nicht erst dann verpflichtet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist; diese Verpflichtung trifft es vielmehr schon dann, wenn gegen die Verfassungsmäßigkeit (nur) Bedenken bestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anrufung des VfGH.OGH 4 Ob 513/84, 15.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053977 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 7.
- OGH 9 ObA 29/21m, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 111/20v, 24.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 63/20b, 23.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/20w, 24.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 64/19f, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 65/19b, 17.12.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art89 Abs2
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