Zum Inhalt springen

Muss das Gericht schon bei Zweifeln an einem Gesetz handeln?

betrifft Verfahrenspartei, Arbeitnehmer, Kläger
Ja. Das Gericht muss den Verfassungsgerichtshof nicht erst dann anrufen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Es genügt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes Bedenken bestehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Das Gericht ist gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zur Stellung eines Antrages nicht erst dann verpflichtet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist; diese Verpflichtung trifft es vielmehr schon dann, wenn gegen die Verfassungsmäßigkeit (nur) Bedenken bestehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053977 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 7.

Genannte Normen

B-VG Art89 Abs2

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Antrag an den Verfassungsgerichtshof
Verfahrensrecht · Eigene Bedenken des Höchstgerichts
Verfahrensrecht · Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
Verfahrensrecht · Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs
Verfahrensrecht · Kein Antragsrecht auf Prüfung eines Gesetzes