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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.01.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 127/19s

Worum es ging: Von welchem Einkommen wird der Unterhalt berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Die Familienbeihilfe gehört nur dann zur Grundlage der Unterhaltsbemessung, wenn sie für genau jenes Kind gewährt wird, das den Unterhalt fordert.

Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.

Weil der Verfassungsgerichtshof die frühere Regelung aufgehoben hat. Der Unterhalt wird zwar weiterhin nach Leistungsfähigkeit und Bedürfnissen bemessen, bei getrennten Haushalten aber um jenen Teil von Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe gekürzt, der den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten soll.

Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 17 AußStrG § 77 EStG 1988 § 106 EStG 1988 § 33

Entscheidungstext

59 Absätze, 22.523 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Geschäftszahl

5Ob127/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj M*, geboren am * 2008, vertreten durch die Stadt Wien (Wiener Kinder- und Jugendhilfe des Magistrats der Stadt Wien) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2019, GZ 44 R 198/19x-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 1. April 2019, GZ 16 Pu 53/18t-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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