OGH 5 Ob 216/19d
Worum es ging: Genügt mein Wunsch als wichtiges Interesse für einen Umbau?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.
In der Regel nein. Dass eine Vergrößerung den Wohnwert und den Verkehrswert Ihrer Wohnung steigert, begründet für sich noch kein wichtiges Interesse an der Änderung; bloße Zweckmäßigkeit genügt ebenfalls nicht. Anerkannt wird es vor allem dann, wenn die Änderung nötig ist, damit Sie Ihr Objekt nach heute üblichem Standard nutzen können.
Bloße Überlegungen der Zweckmäßigkeit sind noch kein wichtiges Interesse an einer Änderung. Auch der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung hätten, zählt nicht, etwa die dauerhafte Befreiung von den Kosten der Dachsanierung. Maßgeblich sind allein die wichtigen Interessen desjenigen, der die Änderung durchsetzen will.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.09.2019, 40 R 147/19t-31
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.644 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.01.2020
Geschäftszahl
5Ob216/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin F*, vertreten durch Dr. Eike Bernd Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * GB *, als Antragsgegner, darunter 5. Mag. R* und 9. Dkfm U*, beide vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Fünftantragsgegners und der Neuntantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. September 2019, GZ 40 R 147/19t-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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