Genügt mein Wunsch als wichtiges Interesse für einen Umbau?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Errichtung einer Klimaanlage durch den Mieter.OGH 5 Ob 74/25f, 20.11.2025
- Hier: Verlegung des Hauseingangs.OGH 5 Ob 26/20i, 14.04.2020
- Hier: Errichtung von Balkonen.OGH 5 Ob 44/20m, 08.04.2020
- Einbau eines Treppenlifts im allgemeinen Stiegenhaus, wenn sonst kein selbständiges Verlassen der Wohnung möglich ist.OGH 5 Ob 218/19y, 20.02.2020
- Hier: Wichtiges Interesse des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG.OGH 5 Ob 232/16b, 23.05.2017
Alle 27 Ergänzungen anzeigen
- Im Vergleich zu einem im Inneren der Wohnung befindlichen Treppenlift stellt die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar, der nicht mit dem Wunsch der Antragstellerin nach einer ästhetisch befriedigenderen Lösung zu rechtfertigen ist.OGH 5 Ob 157/15x, 25.09.2015
- Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.OGH 5 Ob 150/14s, 04.09.2014
- Das Interesse des Wohnungseigentümers, bei Neuvermietung seines Objekts den Bedürfnissen des jeweiligen Neumieters Rechnung zu tragen, geht über ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht hinaus.OGH 5 Ob 13/14v, 21.02.2014
- Hier: Dachterrasse.OGH 5 Ob 98/11i, 25.08.2011
- Das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers bezieht sich grundsätzlich nur auf eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts und nicht auf eine totale Umgestaltung oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut. Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht.OGH 5 Ob 185/09f, 10.11.2009
- Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der Begriff des „wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen.OGH 5 Ob 97/09i, 07.07.2009
- Hier: Nur geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (1 ½ m² großer Gangteil), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat.OGH 5 Ob 279/08b, 27.01.2009
- Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewertet hat.OGH 5 Ob 279/08b, 27.01.2009
- Hier: Ausbau eines Balkons.OGH 5 Ob 180/08v, 26.08.2008
- Hier: Die Antragsteller haben sich auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG berufen, indem sie vorbrachten, dass sie erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach ihren Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Das vom änderungswilligen Wohnungseigentümer konkret vorgetragene Interesse ist daher auf seine Wichtigkeit im Sinn einer Schutzwürdigkeit zu untersuchen.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Der Begriff des „wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG stellt auch auf individuelle Gegebenheiten ab, auf die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung, die, um schützenswert zu sein, fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen muss, um dem Wohnungseigentümer das weitere Bewohnen seiner Wohnung nach heute üblichem Standard zu ermöglichen.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses ist möglichst gering zu halten.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Die Wichtigkeit des Interesses ist in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft zu beurteilen.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- § 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter einen weiten Wertungs- und Ermessensspielraum ein.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Die Befriedigung von Luxusbedürfnissen reicht für die Begründung eines wichtigen Interesses ebenso wenig aus wie die Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Hier: Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die angestrebten baulichen Änderungen (Errichtung einer Dachterrasse) etwa deshalb erforderlich seien, weil die Wohnung sonst (nahezu) unbenützbar wäre oder keine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung zuließe.OGH 5 Ob 63/08p, 01.04.2008
- Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers.OGH 5 Ob 63/08p, 01.04.2008
- Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht.OGH 5 Ob 63/08p, 01.04.2008
- Ein Dienstzimmer eines Nachtdienste verrichtenden Apothekers muss nicht notwendigerweise mit einem Balkon ausgestattet sein.OGH 5 Ob 5/01y, 16.01.2001
- Das für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjektes unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche "wichtige Interesse" muss über das selbstverständliche Interesse des Eigentümers an einer Wertsteigerung seines Objektes hinausgehen.OGH 5 Ob 269/98i, 27.10.1998
- Hier: WohnungsvergrößerungOGH 5 Ob 2334/96p, 30.09.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083341 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 5 Ob 74/25f, 20.11.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 42/25z, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/24b, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 204/24x, 18.12.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 2/23i, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 36/22p, 29.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/21t, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/20i, 14.04.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 44/20m, 08.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 218/19y, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) Art. 9
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob eine Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, wird nach objektiven Umständen beurteilt. Beim wichtigen Interesse an der Änderung kommt es dagegen auf Ihr eigenes, persönliches Interesse als Mieter an.
Ob ein schutzwürdiges Interesse besteht, wird nicht nur nach den Umständen im Zeitpunkt der Aufkündigung beurteilt. Auch die Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, werden berücksichtigt.