OGH 5 Ob 220/19t
Worum es ging: Kann ich einen anderen Staat vor einem österreichischen Gericht klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
Prüft das Gericht, ob es international zuständig ist, muss es über strittige Tatsachen, die zugleich für den geltend gemachten Anspruch selbst wichtig sind, kein umfassendes Beweisverfahren durchführen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 27.11.2019, 5 R 98/19z-33
Zitierte Paragrafen
JN § 42 ZPO § 510 ZPO § 528 ZPO § 528a
Entscheidungstext
31 Absätze, 8.044 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.01.2020
Geschäftszahl
5Ob220/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Hellenische Republik, vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, wegen 12.004.419,40 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 27. November 2019, GZ 5 R 98/19z-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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