Bindet eine Entscheidung, die nur in der Begründung steht?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Zivilverfahrens
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Bindungswirkung gemäß § 42 Abs 3 JN setzt nicht die ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Prozessvoraussetzung im Spruch eines Beschlusses voraus. Die Verneinung der Prozessvoraussetzung in den Gründen allein ist der Rechtskraft fähig und kann eine solche Bindungswirkung entfalten (so auch schon 4 Ob 293/98m, 1 Ob 612/95 und 1 Ob 2123/96d).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es reicht nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs nur implizit durch meritorische Behandlung des Klagsanspruchs und Fällung einer Sachentscheidung zu bejahen.OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021
- Hier: amtswegige Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs:OGH 2 Ob 131/19g, 27.02.2020
- Hier: EuErbVO.OGH 2 Ob 159/17x, 25.09.2018
- Die Bindungswirkung wäre auch bei einem allfälligen Verstoß gegen Unionsrecht zu beachten.OGH 2 Ob 159/17x, 25.09.2018
- Dies gilt auch, wenn das Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und der Beklagte diese Entscheidung unbekämpft gelassen hat.OGH 4 Ob 157/17t, 24.10.2017
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Da die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (nur) durch meritorische Behandlung des Begehrens nicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung ausreicht, ist dem Obersten Gerichtshof die nunmehrige Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht verwehrt.OGH 3 Ob 23/11w, 13.04.2011
- Die Vorinstanzen haben sich mit dem Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache -wenngleich nicht im Spruch, sondern nur in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich befasst und das Vorliegen dieses Prozesshindernisses übereinstimmend verneint. In diesem Fall steht der neuerlichen Prüfung des Prozesshindernisses nach ständiger Rechtsprechung die Bindungswirkung der Entscheidungen der Vorinstanzen entgegen.OGH 3 Ob 98/09x, 26.08.2009
- Hier: Internationale Zuständigkeit und internationale Streitanhängigkeit.OGH 8 Ob 136/08w, 16.12.2008
- Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht.OGH 5 Ob 209/07g, 05.02.2008
- Hier: Die Vorinstanzen verneinten ausdrücklich jeweils in den Begründungen der Entscheidungen - und damit für den Obersten Gerichtshof bindend - das Prozesshindernis der Rechtskraft der Vorentscheidung.OGH 8 Ob 13/07f, 18.04.2007
- Hier: Internationale Zuständigkeit.OGH 4 Ob 118/06s, 28.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114196 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 61.
- OGH 5 Ob 45/25s, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 72/25g, 09.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 23/25f, 14.05.2025
- OGH 1 Ob 27/25i, 13.05.2025
- OGH 1 Ob 28/25m, 13.05.2025
- OGH 5 Ob 8/25z, 30.04.2025
- OGH 5 Ob 7/25b, 30.04.2025
- OGH 4 Ob 112/24k, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 199/23w, 28.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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