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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 112/19i

Worum es ging: Wie streng prüft das Gericht eine vorwegnehmende Verfügung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sehr streng. Soll eine einstweilige Verfügung schon das vorwegnehmen, was erst das Urteil bringen kann, und stützt sie sich nur auf eine grobe Prüfung der Beweise, sind die gesetzlichen Voraussetzungen eng auszulegen.

Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Ein Gefäßchirurg hat schon aus seinem Anstellungsvertrag einen Anspruch darauf, auch tatsächlich beschäftigt zu werden, weil das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig sein handwerkliches Niveau senkt und einen unwiederbringlichen Schaden bedeutet. Eine Freistellung ist deshalb nur zulässig, wenn gewichtige Gründe dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist objektiv unzumutbar machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a EO § 381 ZPO § 528

Entscheidungstext

43 Absätze, 8.389 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Geschäftszahl

9ObA112/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei MMag. M*****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Kristina Silberbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Zulassung zur Arbeitsleistung, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. August 2019, GZ 9 Ra 71/19f-12, mit dem dem Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Juni 2019, GZ 9 Cga 30/19s-8, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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