Wer muss die Gefahr für eine einstweilige Verfügung belegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schul- bzw Kindergartenwechsel.OGH 7 Ob 164/25f, 22.10.2025
- „... Behauptungs‑ und Bescheinigungslast ...“OGH 7 Ob 236/13a, 29.01.2014
- Und Bescheinigungslast.OGH 10 Ob 221/02a, 18.07.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 32.
- OGH 6 Ob 215/23w, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 112/19i, 22.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 51/16i, 18.08.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 176/15m, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Es muss noch zu keinem Ausfall und zu keiner Schädigung gekommen sein. Es genügt die Möglichkeit, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn der gegenwärtige Zustand aufrechtbleibt.
Nein. Für die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es, dass Sie ein Regelungsbedürfnis darlegen. Eine besondere Gefährdung müssen Sie nur dann bescheinigen, wenn Sie das Vermögen selbst sichern lassen wollen.